Schachclub
Leipzig – Lindenau e.V.
§ 1 Name und Sitz
(2)
Er
hat seinen Sitz in Leipzig. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3)
Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer VR 3637
eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck
(2)
Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für alle Bevölkerungskreise
und Altersgruppen, insbesondere der Integration von Jugendlichen, Frauen,
behinderten Sportlern und Senioren.
(3)
Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht.
(4) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
(1)
Der Verein ist eine rechtsfähige eingetragene
Vereinigung und wird im Rechtsverkehr
durch den 1. und 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jedes dieser
Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2)
Die Arbeit innerhalb des Vereins wird durch Ordnungen
und Beschlüsse der Organe geregelt. Grundlage hierfür sind die Satzung.
§ 4 Mittelverwendung
§ 5 Mitgliedschaft
(2)
Über
einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(2)
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(3)
Ein
Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger
Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied
schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung
darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt
dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
(4)
Das
Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und
seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5)
Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Ehrenmitglieder
(1)
Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen
(2)
Ehrenmitglieder
haben in der Versammlung Stimmrecht.
§ 10 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem
1.
Vorsitzenden
2.
Vorsitzenden (Jugendwart)
Schatzmeister
JugendsprecherIn
Technische
Leiter
Pressereferent
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des
Vorstands
§
Führung
der laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung.
§
Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
§
Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
§
Vorbereitung
eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung,
§
Beschlussfassung
über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 12 Wahl des Vorstands
(2)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstandsmitglied.
§ 13 Vorstandssitzungen
(2)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied
hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 14 Ordnungen
§
Finanzordnung
§
Beitragsordnung
§
Jugendordnung
und
§
Geschäftsordnung
zu erarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 15 Mitgliederversammlung
(2)
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
§
Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes und Schatzmeisters,
§
Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstands,
§
Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
§
Ernennung
besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
§
weitere
Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
(3)
Mindestens
einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung einberufen.
(4)
Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Später eingehende Anträge dürfen
in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit
einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen
sind ausgeschlossen.
(5)
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu
verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
(6)
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde.
(7)
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(8)
Satzungsänderungen
bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden
Mitglieder erforderlich.
(9)
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfer
(1)
Die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre
gewählten zwei Prüfer überprüfen gemeinsam und unvermutet die Kassengeschäfte
des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat
mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Mitgliederversammlung zu berichten und ein Protokoll anzufertigen. Kassenprüfer
dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1)
Die
Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung benennt die
zu begünstigende Körperschaft.
(2)
Vor
Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens
ist zunächst das Finanzamt zu hören.
(3)
Ist
wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt
im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt über die Einsetzung eines anderen Liquidators
mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 18 Beschluss und Inkrafttreten
(1)
Vorstehende
Satzung wurde am 26.01.2002 in Leipzig von der Gründungsversammlung beschlossen
und tritt damit in Kraft.
(2)
Letzte
Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung vom 18.03.2006