Schachclub Leipzig – Lindenau  e.V.  

 Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Schachclub Leipzig - Lindenau“.

(2)   Er hat seinen Sitz in Leipzig. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(3)   Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer VR 3637 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

 

§ 2 Zweck

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für alle Bevölkerungskreise und Altersgruppen, insbesondere der Integration von Jugendlichen, Frauen, behinderten Sportlern und Senioren.

(3)   Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(4)   Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

 § 3 Rechtsgrundlage und Rechtsverkehr

(1)   Der Verein ist eine rechtsfähige eingetragene Vereinigung und wird im   Rechtsverkehr durch den 1. und 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2)   Die Arbeit innerhalb des Vereins wird durch Ordnungen und Beschlüsse der Organe geregelt. Grundlage hierfür sind die Satzung.

 

§ 4 Mittelverwendung

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)    Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab dem vollendeten 16.Lebensjahr.

(2)      Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein.

(2)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3)   Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(4)   Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1)   Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Ehrenmitglieder  

(1)   Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen

(2)   Ehrenmitglieder haben in der Versammlung Stimmrecht.

 

§ 10 Vorstand  

(1)     Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden (Jugendwart)

Schatzmeister

JugendsprecherIn

Technische Leiter

Pressereferent

 ReferentIn Frauen- und Mädchenschach

 

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

(1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

§         Führung der laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung.

§         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

§         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

§         Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

§         Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 12 Wahl des Vorstands

(1)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Jugendsprecher wird durch die Jugendversammlung gewählt.

(2)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 13 Vorstandssitzungen

(1)   Der Vorstand führt mindestens 1 x im Quartal eine Vorstandssitzung durch, welche vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen ist.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

§ 14 Ordnungen

(1)   Durch den Vorstand sind eine:

§         Finanzordnung

§         Beitragsordnung

§         Jugendordnung und

§         Geschäftsordnung zu erarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

(1)   In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 16.Lebensjahr eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

§         Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Schatzmeisters,

§         Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

§         Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

§         Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

§         weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

(3)   Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

(4)   Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(5)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

(6)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(7)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(8)   Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(9)   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Kassenprüfer  

(1)    Die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen gemeinsam und unvermutet die Kassengeschäfte des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten und ein Protokoll anzufertigen. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung benennt die zu begünstigende Körperschaft.

(2)     Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

(3)     Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 18 Beschluss und Inkrafttreten

(1)   Vorstehende Satzung wurde am 26.01.2002 in Leipzig von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt damit in Kraft.

(2)   Letzte Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung vom 18.03.2006